Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 7b Wertguthabenvereinbarung
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 07.12.2023 – L 1 KR 28/23 D
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
- LSG Hessen, 22.08.2013 – L 1 KR 228/13 B ERZitiert von 12
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 – 10 Sa 755/09Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.03.2015 – L 8 R 998/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.08.2007 – L 4 R 6366/06
Zuletzt entschieden
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 80/25
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 193/25Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit - Diskriminierung - Tarifvertragsauslegung - TV Inflationsausgleich - TV FlexAZ
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 1/25
103 Entscheidungen zu § 7b SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7b SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.